Erster Senat urteilt: Polizei darf digitale Überwachung nur eingeschränkt einsetzen
- 7. Aug. 2025
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Seit einigen Jahren ist es Ermittlungsbehörden möglich, auf verschlüsselte Kommunikation über Messenger-Dienste wie WhatsApp oder Telegram zuzugreifen – unter bestimmten Voraussetzungen. Auch die Durchsuchung kompletter digitaler Geräte, bekannt als Online-Durchsuchung, wurde zur Aufklärung von Straftaten erlaubt. Doch das Bundesverfassungsgericht hat nun Grenzen gesetzt. Alles dazu in den Nachrichten im LSJonline-Mittagsmagazin.
Urteil: Eingriff in Grundrechte zu tief
Der Erste Senat in Karlsruhe hat entschieden, dass die sogenannte Quellen-Telekommunikationsüberwachung (Quellen-TKÜ) für Straftaten mit einer maximalen Freiheitsstrafe von drei Jahren nicht mehr zulässig ist. Laut Gericht handelt es sich hierbei um einen gravierenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte und den Schutz der privaten Kommunikation.
Online-Durchsuchung nur teilweise verfassungskonform
Auch bei der heimlichen Durchsuchung digitaler Endgeräte gab es rechtliche Bedenken. Das Gericht entschied, dass bestimmte Regelungen zur Online-Durchsuchung mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sind. Dennoch bleiben diese Bestimmungen vorerst in Kraft, bis eine gesetzliche Anpassung erfolgt.
Ausnahme für Terrorabwehr in NRW bestätigt
In einem separaten Verfahren wurde jedoch ein anderer Fall anders bewertet: Das Verfassungsgericht ließ die Quellen-TKÜ nach dem Polizeigesetz in Nordrhein-Westfalen zu. Die Maßnahme darf dort bereits im Vorfeld potenzieller Gefahren genutzt werden – allerdings nur bei besonders schweren Straftaten, etwa mit terroristischem Hintergrund.

