Härtere Strafen: Bundesregierung will härter gegen Taten mit K.o.-Tropfen vorgehen
Die Bundesregierung möchte härter gegen Straftaten vorgehen, bei denen Täter K.o.-Tropfen einsetzen. Ein entsprechender Gesetzentwurf wurde am Mittwoch im Bundeskabinett verabschiedet. Alles dazu in den Nachrichten im LSJonline-Mittagsmagazin.
Initiiert wurde die Vorlage von Bundesjustizministerin Stefanie Hubig. Ziel der Reform ist es, die besondere Gefährdung durch bewusstseinsverändernde Substanzen im Strafrecht deutlicher zu berücksichtigen.
Deutlich höhere Mindeststrafe vorgesehen
Nach den neuen Plänen sollen Täter künftig mit mindestens fünf Jahren Freiheitsstrafe rechnen, wenn sie mithilfe solcher Mittel sexuelle Übergriffe oder Raubtaten begehen. Bislang liegt die gesetzliche Mindeststrafe in diesen Fällen bei drei Jahren.
Hintergrund der Verschärfung ist unter anderem eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2024. Das Gericht hatte festgestellt, dass K.o.-Tropfen juristisch nicht als „gefährliches Werkzeug“ gelten. Dadurch fallen entsprechende Delikte bislang nicht automatisch unter die besonders schweren Fälle im Strafgesetzbuch.
Regierung sieht besondere Heimtücke
Justizministerin Hubig begründete die Initiative mit der erheblichen Gefahr für die Opfer: „Vergewaltigungen unter Einsatz von K.o.-Tropfen sind besonders hinterhältig und gefährlich.“ Außerdem erklärte sie: „Die Täter mischen ihren Opfern heimlich Substanzen unter, um sie gezielt wehrlos zu machen. Tatorte sind Bars und Clubs – aber auch das eigene Zuhause. Die Betroffenen haben oft keine Chance, den Übergriff zu bemerken und abzuwehren.“
Gleichstellung mit Waffen geplant
Künftig soll der Einsatz solcher Substanzen rechtlich ähnlich behandelt werden wie der Gebrauch einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs bei Sexual- und Raubdelikten. Damit würde automatisch ein höheres Strafmaß greifen. Hubig bezeichnete die Taten zudem als „sexueller Gewalt in einer besonders schlimmen Form – und sie trifft vor allem Frauen“ und forderte eine konsequente strafrechtliche Reaktion.
Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen
Bevor die Änderungen in Kraft treten können, müssen sowohl der Bundestag als auch der Bundesrat dem Entwurf noch zustimmen.



