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Reisefrust statt Reiselust: Diese Rechte haben Flugreisende

Wenn Flüge wegen Streiks ausfallen oder sich erheblich verspäten, ist das für Passagiere meist sehr ärgerlich. Doch welche Ansprüche bestehen eigentlich in solchen Fällen? Was müssen Fluggesellschaften leisten, und wie kommen Reisende zu Entschädigungen oder Erstattungen? Mehr dazu im LSJonline-Mittagsmagazin.


Wer ist der richtige Ansprechpartner bei Problemen?


Ob der Flug aufgrund von Streiks, technischen Störungen oder Überbuchung nicht planmäßig verläuft – wer sich an wen wenden kann, hängt von der Buchung ab: Bei Einzelbuchungen ist die Fluggesellschaft zuständig, bei Pauschalreisen der Reiseveranstalter. Meist informieren Airlines ihre Kunden auf den Webseiten über den aktuellen Stand von Abflug und Ankunft.


Ändern sich Flugzeiten mindestens zwei Wochen vor Abreise, müssen Passagiere diese Änderungen normalerweise akzeptieren. Allerdings gibt es Ausnahmen: Wenn durch die Zeitverschiebung etwa die Nachtruhe gestört oder ein kompletter Reisetag betroffen ist, kann dies als Reisemangel gelten. Das Ausmaß hängt dabei stark von der Dauer der Reise ab – bei kurzen Trips wird eine solche Störung stärker empfunden als bei längeren Aufenthalten.


Flug gestrichen: Ersatzbeförderung oder Geld zurück


Wird ein Flug komplett gestrichen, steht dem Reisenden das Recht zu, einen Ersatzflug oder eine andere Transportmöglichkeit, zum Beispiel mit der Bahn, zu erhalten. Alternativ kann der Passagier vom Vertrag zurücktreten und den Kaufpreis zurückfordern. Im Fall einer Pauschalreise obliegt es dem Veranstalter, für eine alternative Anreise zu sorgen.


Bei längeren Wartezeiten sind Fluggesellschaften außerdem verpflichtet, sogenannte Betreuungsleistungen anzubieten. Dazu gehören Verpflegung, Getränke, bei Bedarf eine Übernachtung samt Transfer. Sollte die Airline dies nicht bereitstellen, können entstandene Kosten erstattet werden – Belege und Fotos von Anzeigetafeln sollten daher aufbewahrt werden. Im Rahmen einer Pauschalreise können Reisende ab vier Stunden Verspätung zusätzlich Ansprüche wegen Reisemängeln gegenüber dem Veranstalter geltend machen.


Wann gibt es eine Entschädigung?


Gemäß der EU-Fluggastrechteverordnung haben Fluggäste bei Überbuchungen, kurzfristiger Stornierung oder Verspätungen von über drei Stunden Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung. Diese beträgt je nach Flugdistanz zwischen 250 und 600 Euro. Voraussetzung ist, dass der Flug innerhalb der EU startet oder landet, oder von einer europäischen Fluggesellschaft durchgeführt wird.


Ausnahmen bilden sogenannte außergewöhnliche Umstände, etwa schlechtes Wetter oder politische Krisen. Bei Verspätungen von mindestens fünf Stunden können Passagiere zudem vom Ticketkauf zurücktreten und erhalten den vollen Preis zurück.


Wie erhalten Passagiere ihre Entschädigung?


Experten raten, Entschädigungsforderungen zunächst direkt bei der Fluggesellschaft einzureichen. Viele Airlines bieten Online-Formulare an, über die sich Ansprüche unkompliziert melden lassen. Alternativ kann die Flugärger-App der Verbraucherzentrale genutzt werden, die umfassende Infos und Musterbriefe bereitstellt. Bei Pauschalreisen sollte die Kontaktaufnahme zunächst an den Reiseveranstalter erfolgen.


Unterstützung bei der Durchsetzung von Ansprüchen


Lehnen Airlines die Entschädigung ab, bleibt oft nur der Klageweg. Wer keine Rechtsschutzversicherung hat, trägt die Kosten vorerst selbst und trägt das Risiko eines Verlusts. Spezialisierte Dienstleister wie Claimflights, Flightright oder Fairplane übernehmen diesen Aufwand häufig gegen eine Erfolgsprovision von 20 bis 30 Prozent. Scheitert die Klage, entstehen für den Passagier keine Kosten.


Darüber hinaus sind viele Airlines Mitglied bei der Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (SÖP), die bei Streitigkeiten eine außergerichtliche Einigung sucht. Das Verfahren ist für Reisende kostenlos. Kostenlose Musterbeschwerden stellt auch das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland zur Verfügung.


Streik beim Flughafen-Sicherheitspersonal


Passagiere, die ihren Flug wegen Streiks des Sicherheitspersonals verpassen, haben es schwer, Entschädigungen zu fordern. Die Kontrolleure sind Teil der Bundespolizei, somit ist der Staat Ansprechpartner für Ansprüche. In solchen Fällen kann es nötig sein, rechtliche Beratung oder spezialisierte Dienstleister einzuschalten.

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