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E-Zigaretten-Ersatztanks: Bundesgerichtshof bestätigt Verkaufsverbot an Minderjährige

  • vor 2 Tagen
  • 1 Min. Lesezeit

Leere Tanks für E-Zigaretten dürfen künftig nicht mehr ohne Weiteres an Minderjährige verkauft werden. Händler sind verpflichtet, vor Verkauf oder Versand zu prüfen, ob Käufer:innen volljährig sind. Alles dazu in den Nachrichten im LSJonline-Mittagsmagazin.


Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch in Karlsruhe. Die betreffenden Tanks dienen als Ersatzteile und können mit Flüssigkeiten zum Verdampfen befüllt werden.


Streit zwischen zwei Händlern


Ausgangspunkt des Verfahrens war eine Klage zwischen zwei Anbietern von E-Zigaretten-Zubehör. Beide Unternehmen vertreiben Ersatzteile und Zubehör für elektronische Zigaretten, darunter auch austauschbare Tanks, die später mit sogenanntem E-Liquid gefüllt werden können. Der klagende Händler wandte sich gegen den Vertrieb dieser Tanks ohne entsprechende Altersprüfung. Seine Klage hatte in großen Teilen Erfolg.


Wie das Gesetz ausgelegt wird


Im Mittelpunkt des Rechtsstreits stand die Frage, wie das Jugendschutzrecht zu verstehen ist. Dort heißt es, dass elektronische Zigaretten und „deren Behältnisse“ nicht an Kinder oder Jugendliche verkauft werden dürfen. Unklar war zunächst, ob auch leere Ersatztanks unter diese Regelung fallen. Bereits zwei Vorinstanzen hatten dies bejaht.


Bestätigung durch den Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof schloss sich dieser Auffassung nun an. Sowohl das Landgericht Bochum als auch das Oberlandesgericht Hamm hatten zuvor entschieden, dass auch unbefüllte Tanks als entsprechende Behältnisse gelten.

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