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Klage abgewiesen: BSW scheitert mit Verfassungsbeschwerden zur Bundestagswahl

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat zwei Klagen des Bündnisses Sahra Wagenknecht (BSW) als unzulässig abgewiesen. Alles dazu in den Nachrichten im LSJonline-Mittagsmagazin.


Die Partei hatte nach der Bundestagswahl im Februar sogenannte Organklagen eingereicht – ohne Erfolg.


Forderung nach Neuauszählung und geänderter Stimmzettelgestaltung


Kern der ersten Klage war der Vorwurf des BSW, der Bundestag habe es versäumt, einen Rechtsbehelf zu schaffen, mit dem bei Zweifeln an einem korrekten Wahlausgang eine sofortige Neuauszählung hätte veranlasst werden können.


Die zweite Beschwerde richtete sich gegen die derzeit geltenden Vorschriften zur Reihenfolge der Parteien auf dem Stimmzettel. Hier sah das BSW sich benachteiligt.


Gericht sieht keine hinreichende Begründung


Die Verfassungsrichter:innen erklärten die Beschwerden für unzulässig. Zur Klage über die Stimmzettelregelung heißt es in der Begründung, die Partei habe ihr Recht auf Chancengleichheit nicht schlüssig dargelegt. Die Argumentation sei nicht mit der geltenden Rechtslage vereinbar und „sachlich unzutreffend“. Die Partei verlange letztlich lediglich eine Reihenfolge, "die sie besser stellt als die von ihr zum Vergleich herangezogenen Parteien.“


Auch der Vorwurf, das BSW werde durch die aktuelle Regelung in seiner politischen Gleichberechtigung verletzt, überzeugte die Richter:innen nicht. Die Argumentation des BSW, es werde in seiner Chancengleichheit verletzt, sei vor dem Hintergrund unverständlich.


Knapp am Parlamentseinzug gescheitert


Bei der vorgezogenen Bundestagswahl im Februar hatte das BSW mit 4,981 Prozent der Stimmen nur knapp die Fünf-Prozent-Hürde verfehlt. Es fehlten rund 9.500 Stimmen für den Einzug ins Parlament. In der Folge hatte die Partei eine Neuauszählung gefordert – bisher vergeblich.


Auch Eilanträge zuvor gescheitert


Bereits zuvor war das BSW mit Eilanträgen beim Bundesverfassungsgericht sowie beim Verwaltungsgericht in Hessen gescheitert. Auch dort fanden die Richter:innen keine ausreichenden Gründe für ein Eingreifen.

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