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Maskenprozess: Hamburger Händler scheitert mit Millionenklage gegen den Bund

  • vor 1 Stunde
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Ein Hamburger Unternehmer aus der Textilbranche ist mit seiner Forderung gegen die Bundesrepublik vor Gericht gescheitert. Hintergrund des Rechtsstreits waren Lieferungen von Schutzausrüstung, die zu Beginn der Corona-Pandemie vorgesehen waren. Zur Untermauerung seines Anspruchs verwies der Kläger unter anderem auf einen E-Mail-Austausch mit dem damaligen Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU). Alles dazu in den Nachrichten im LSJonline-Mittagsmagazin.


Gericht sieht keinen wirksamen Vertrag


Das Landgericht Bonn entschied, dass zwischen den Parteien kein rechtsgültiger Kaufvertrag zustande gekommen sei. Nach Auffassung des Gerichts wären mögliche Forderungen zudem inzwischen verjährt, selbst wenn ein Vertrag angenommen würde. Der Vorsitzende Richter Bellin stellte dies bei der Urteilsverkündung klar.


Da die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist, bleibt eine Anfechtung möglich. Rechtsanwalt Geißler kündigte an, zunächst die schriftliche Urteilsbegründung auszuwerten und anschließend gemeinsam mit seinem Mandanten über eine mögliche Berufung zu entscheiden.


Schutzausrüstung im Mittelpunkt des Streits


Im Verfahren ging es um umfangreiche Lieferungen von FFP2-Masken, OP-Masken, Einweg-Handschuhen, Schutzkitteln sowie weiterer Ausrüstung, die während der ersten Phase der Pandemie dringend benötigt wurde.


Nach Angaben des Klägers nahm Jens Spahn im März 2020 zunächst telefonisch Kontakt mit dem Hamburger Textilhändler Timm auf. Im Anschluss daran führten beide einen E-Mail-Verkehr, der später zum Kern des Rechtsstreits wurde.


E-Mails als Grundlage der Forderung


Der Kläger vertrat die Auffassung, dass die Nachrichten einen verbindlichen Vertragsabschluss dokumentierten. Besonders stützte er sich auf folgende Aussagen des damaligen Ministers: „heute rechtlich verbindlich [...] einlocken, damit die Masken bei uns in D (Deutschland) landen“


Sowie auf die spätere Formulierung: „Jetzt will ich erst mal rechtlich verbindlich das Zeug ;-)“ Nach Auffassung des Unternehmers ergab sich daraus ein Kaufvertrag mit einem Gesamtvolumen von rund 287 Millionen Euro.


Richter lehnen Argumentation ab


Das Gericht folgte dieser Sichtweise jedoch nicht. Nach seiner Einschätzung lassen sich die E-Mails nicht als verbindlicher Kaufvertrag auslegen. Darüber hinaus betonte das Gericht, dass ein möglicher Anspruch selbst dann nicht mehr durchsetzbar wäre, wenn eine höhere Instanz die Nachrichten anders bewerten sollte.


Verjährung als weiterer Streitpunkt


Bereits Ende 2023 hatten die damaligen Rechtsvertreter des Klägers einen Mahnbescheid beantragt, um den Ablauf der Verjährungsfrist zu verhindern. Das Landgericht bewertete diesen Schritt jedoch als unzulässig. Damit konnte der Mahnbescheid nach Ansicht der Richter die Verjährung nicht wirksam hemmen.

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