Obi-Orangeton: Warum der BGH den exklusiven Markenschutz für die Farbe ablehnt
Die Baumarktkette Obi kann ihren charakteristischen Orangeton nicht als eigenständige Farbmarke schützen lassen. Der Bundesgerichtshof (BGH) wies die Revision des Unternehmens zurück. Damit bleibt die zuvor angeordnete Löschung der Marke bestehen. Alles dazu in den Nachrichten im LSJonline-Mittagsmagazin.
Das Verfahren war von den Wettbewerbern Hornbach und Globus angestoßen worden, die gegen den Markenschutz vorgegangen waren.
Was eine abstrakte Farbmarke bedeutet
Bei einer sogenannten abstrakten Farbmarke wird nicht ein Logo oder eine bestimmte Gestaltung geschützt, sondern ausschließlich die Farbe selbst. Voraussetzung dafür ist, dass Verbraucherinnen und Verbraucher den Farbton eindeutig mit einem bestimmten Unternehmen in Verbindung bringen.
Orange reicht als Hinweis auf Obi nicht aus
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs erfüllt der Orangeton von Obi diese Voraussetzung nicht. Die Farbe könne zwar als Erkennungsmerkmal für Baumärkte wahrgenommen werden, lasse aber keinen ausreichend eindeutigen Rückschluss auf Obi zu. Eine Rolle spielt dabei auch, dass weitere Unternehmen aus der Baumarktbranche ähnliche Farbtöne verwenden und insbesondere Orange oder Rot in ihrer Außendarstellung einsetzen.
Umfragen konnten die Gerichte nicht überzeugen
Obi hatte sich im Verfahren unter anderem auf Marktforschungsergebnisse berufen. Demnach ordneten zunächst 45,6 Prozent und in einer späteren Untersuchung 49,6 Prozent der Gesamtbevölkerung die Farbe Orange dem Unternehmen zu. Für einen rechtlich ausreichenden Nachweis der Verkehrsdurchsetzung genügte dieser Anteil nach der Einschätzung der Gerichte jedoch nicht.

